Satzung der Bürgergemeinschaft Großantennenanlage Leubnitz

§ 1 Name, Sitz

Die Bürgergemeinschaft führt den Namen „Großantennengemeinschaft Leubnitz “ – nachstehend „GAL” genannt – und hat ihren Sitz in Dresden.

§ 2 Ziel und Zweck der GAL

(1) Ziel der GAL ist es, die Ortsteile Dresden Leubnitz und Torna (vgl. Anlage 1 – Einzugsgebiet) mit einer gemeinschaftlichen Breitbandanlage für Rundfunksignale mit Tonrundfunk- und Fernsehprogrammen inklusiv internetbasierter Dienste zu versorgen.
(2) Die GAL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation – in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Eigentümern der Anlagenteile – des zuverlässigen Dauerbetriebes eines Verteilernetzes, bestehend aus:
• Hauptübergabepunkte (HÜP)
• Magistralkabel / Submagistralkabel
• Verstärker, Abzweiger, Verteiler
• Kabel zu und in den Grundstücken
• Signalübergabepunkt in den Grundstücken bzw. Wohnungen der Mitglieder.
Das schließt die Organisation und Durchführung notwendiger Modernisierungen und Erweiterungen ein.

§ 3 Erwerb bzw. Fortbestand der Mitgliedschaft

(1) Die Namensänderung der GAL (vormals: Bürgergemeinschaft Großantennenanlage Leubnitz und der Bürgergemeinschaft Antennenanlage Leubnitz-Neuostra) hat keinen Einfluss auf den Fortbestand früherer und fortbestehender Mitgliedschaften.
(2) Mitglied der GAL kann jede natürliche oder juristische Person werden, die:
• Eigentümer eines Grundstückes in Dresden-Leubnitz oder Torna ist, das an die gemeinschaftliche Breitbandanlage zur Versorgung nach § 2 Abs. 1 angeschlossen ist, werden soll und kann;
• Nichteigentümer (z. B. Mieter oder Pächter oder sonstige Nutzer) von Wohnungen und Grundstücken in Dresden-Leubnitz oder Torna, die mit schriftlicher Zustimmung des/der Grundstückseigentümer an die gemeinschaftliche Breitbandanlage zur Versorgung nach § 2 Abs. 1 angeschlossen ist, werden sollen und können.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Mit der Beitrittserklärung anerkennt der Antragsteller die Satzung der GAL samt Anlagen mit allen Rechten und Pflichten. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder können
• einen Signalübergabepunkt pro Wohnungseinheit beanspruchen;
• an Mitgliederversammlungen der GAL teilnehmen;
• ihr aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl der Organe der GAL ausüben;
• Einsicht in alle Beschlüsse des Vorstandes verlangen;
• alle sonstigen satzungsmäßig eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich
• zur kameradschaftlichen Zusammenarbeit bei der Erfüllung des Zieles der GAL; zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen entsprechend der „Geschäftsordnung“ (vgl. Anlage 2 zur Satzung);
• die Installation und das Betreiben der Antennenanlage oder Teile hiervon (insbesondere Leitungen, Kabel, sonstige Bauteile) in/auf ihrem Grundstück und im Gebäude (oder Wohnung) zu dulden und zum Zwecke der Installation, Wartung und Kontrolle ungehinderten Zugang zu diesen Anlagen oder Anlagenteilen einzuräumen.
(3) Mitglieder haben keinen Anspruch darauf, dass die GAL nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft Teile der Antennenanlage vom Grundstück oder aus der Wohnung des Mitglieds entfernt oder zurückbaut; die GAL hat dagegen das Recht, nach Beendigung der Mitgliedschaft Teile der Antennenanlage wegzunehmen oder zurückzubauen. Die Wegnahme bzw. den Rückbau hat das ausscheidende bzw. ausgeschiedene Mitglied zu dulden, sofern die GAL innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von der Beendigung der Mitgliedschaft die Absicht zur Wegnahme/Rückbau erklärt. Werden Wegnahme oder Rückbau vom Eigentümer verweigert, kann die GAL Wertersatz (in Höhe des Zeitwertes) vom ausscheidenden Mitglied verlangen.
(4) Mitgliedern ist es untersagt, eigenmächtige Eingriffe oder Erweiterungen der Anlage (einschließlich des Wohnungsanschlusses, Weitergabe des Signals) vorzunehmen. Auf weitere Regelungen in der Anlage 2 zur Satzung (Geschäftsordnung) wird verwiesen.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Wohnanschrift und der Kontoverbindung (bei erteilter Einzugsermächtigung) mitzuteilen, ebenso eventuelle Veränderungen, die sich auf den Anschluss beziehen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod.
• durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
• bei Auflösung der GAL
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der GAL ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der GAL verletzt. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied zu hören.
(3) Ausschlussgründe können zum Beispiel sein:
• wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen bestehende Zahlungspflichten;
• Duldung oder Versorgung Dritter mit dem Signal außerhalb des/der angeschlossenen Grundstücks/Wohnung, sofern die Dritten nicht Mitglied der GAL sind;
(4) Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.

§ 6 Finanzierung der GAL

(1) Die GAL finanziert sich aus:
• dem einmaligen Entgelt,
• Umlagen und
• Aufwandserstattungen.
(2) Über die Höhe und eventuelle Änderungen bei der Finanzierung der GAL entscheidet die Mitgliedergemeinschaft auf Vorschlag des Vorstandes.
(3) Die GAL ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der GAL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Vorstand

(1) Die GAL wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) Der Vorstand bestimmt oder wählt einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und ggf. weitere Beisitzer.
(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die Organisation der zur Errichtung und Erhaltung der Anlage anfallenden Arbeiten. Er trifft Entscheidungen im Rahmen der Satzung und dazu ergangener Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu:
• technisch-organisatorischen Fragen;
• Terminen der Leistungen und Zahlungen;
• Aufwandsberechnungen und einzubringende Anteile;
• Auftragserteilungen an leistungsausführende Betriebe und Einzelpersonen;
• Maßnahmen zum Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums;
• einer Annahme von Beitrittserklärungen und allen weiteren ihm in der Satzung übertragenen Aufgaben.
(4) Der Vorstand wahrt die Interessen der GAL und kontrolliert die Einhaltung der Satzung.
(5) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(6) Zur Sicherung seiner Arbeitsfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern andere Mitglieder der GAL in den Vorstand zu kooptieren. In der nächsten Mitgliederversammlung ist dafür die Bestätigung einzuholen bzw. eine Ersatzwahl durchzuführen.
(7) Zur Erfüllung von Teilaufgaben kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Vorstandes Mitglieder benennen, die in seinem Auftrag handeln.
(8) Die Entscheidungen des Vorstandes sind als Beschlüsse zu fassen und zu protokollieren. Beschlüsse kommen durch einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Der Vorstand ist verpflichtet, für die GAL ein Konto zu errichten, über das der gesamte Zahlungsverkehr zu erfolgen hat. Die Nachweisführung zum Vermögen der GAL erfolgt auf der Basis der Rechtsvorschriften. Eine Handkasse kann eingerichtet werden.
(10) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die Zielsetzung des Vereins.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer eines Vorstandes endet vorzeitig im Fall der Beendigung dessen Mitgliedschaft.

§ 9 Revisionskommission

(1) Die Revisionskommission besteht aus 2 natürlichen Personen und ist das Kontrollorgan der GAL. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung nach §10 Punkt 1 Satz 2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Revisionskommission folgende Rechte:
• Einsichtnahme in alle Unterlagen und Schriftstücke des Vorstandes
• Überprüfung der Finanztätigkeit des Vorstandes (Rechnungsprüfung, Kontoführung etc.)
• Auskunftsverlangen gegenüber dem Vorstand über alle Angelegenheiten der GAL.
(2) Die Revisionskommission berichtet in der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Arbeit.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der GAL. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet aller 3 Jahre statt, sofern der Vorstand nicht aus besonderen Gründen vorfristig eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft.
(2) Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit keine andere Mehrheit in der Satzung vorgesehen ist.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie die Revisionskommission, nimmt deren Berichte entgegen. Sie kann Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen.
(5) Allein die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen (einschließlich der Anlage 1 und 2 der Satzung) beschließen.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste mit Unterschrift der Teilnehmer zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern 30 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

§ 11 Bürgergemeinschaftsvermögen und Haftung

(1) Das Vermögen der GAL wird gebildet aus den Einzahlungen der finanziellen Beträge laut Geschäftsordnung.
(2) Die Haftung der GAL für deren Organe bzw. die Haftung von Mitgliedern der GAL bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 31 ff. BGB).

§ 12 Auflösung der GAL

(1) Die GAL wird aufgelöst, wenn der unter § 2 genannte Zweck entfällt oder ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die nur zum Zweck der Auflösung einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 13 Allgemeine Schlussbestimmungen

(1) Die im Rahmen der „Bürgergemeinschaft Großantennenanlage Leubnitz” geschaffene Anlage (Verteilernetz) ist gemeinschaftliches Eigentum der GAL.
(2) Die GAL kann detaillierte Festlegungen in einer Geschäftsordnung treffen. Diese ist auf einer Mitgliederversammlung zu beschließen.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vermögen der GAL.
Anlage 1: Einzugsbereich der Großantennengemeinschaft Leubnitz
Anlage 2: Geschäftsordnung

Anlage 1

zur Satzung der Bürgergemeinschaft Großantennenanlage Leubnitz

Einzugsbereich der Großantennengemeinschaft Leubnitz

01219 Dresden

Altleubnitz
Am Eigenheimweg
Am Elbtalweg
Am Goldenen Stiefel
Am Pfaffenberg
Am Querweg
Am Wiesental
An den Kuhbergen
An der Kirschwiese
Bärenklauser Straße
Golberoder Straße
Goppelner Straße
Heiligenbornstraße
Heinrich-Heine-Straße
Hoher Rand
Ingeborg-Bachmann-Straße
Kleincarsdorfer Straße
Klosterteichplatz
Koloniestraße
Kurt-Exner-Weg
Kurt-Liebmann-Straße
Leubnitzer Höhe
Marianne-Bruns-Straße
Martin-Raschke-Straße
Menzelgasse Spitzbergstraße
Theodor-Storm-Straße
Thomas-Mann-Straße
Wilhelm-Franke-Straße
Wilmsdorfer Straße
Zughübelstraße

01239 Dresden

Alttorna
Am Goldenen Stiefel
A-Weg
Heimstattweg
Kauschaer Straße
Röntgenstraße
Tornaer Ring

Anlage 2

zur Satzung der Bürgergemeinschaft Großantennenanlage Leubnitz

Geschäftsordnung

1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Anlagenteile (Kabeltrassen, Verstärker, Verteilerpunkte, …) pfleglich zu behandeln und Beschädigungen unverzüglich einem Vorstandsmitglied mitzuteilen.
2. Für jeden Anschluss (auch für Einliegerwohnungen) ist ein einmaliges Entgelt in Höhe von € 65,00 und der tatsächliche nachgewiesene Aufwand für den Anschluss an die gemeinschaftliche Breitbandanlage zu zahlen.
3. Veränderungen durch ein Mitglied nach den Signalübergabepunkt sind nur mit Zustimmung des Vorstandes gestattet.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine jährliche Umlage zu bezahlen. Die Umlage beträgt bis zum 31.12.2022 monatlich € 5,00, ab dem 01.01.2023 monatlich € 6,00 bzw. € 72,00 jährlich. Die Umlage dient zur Refinanzierung der an Signallieferanten zu bezahlenden Entgelte, für die Kosten der Wartung, Instandhaltung und die Aufrechterhaltung des Betriebes der Anlage.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Umlage jeweils im Voraus bis zum 31.01. eines jeden Jahres auch ohne gesonderte Zahlungsaufforderung zu bezahlen. Die Zahlung hat auf das Konto der GAL unter Angabe der Mitgliedsnummer zu erfolgen.
6. Erfüllt ein Mitglied bestehende Zahlungsverpflichtungen trotz Fälligkeit nicht und muss es deshalb schriftlich zur Zahlung angemahnt werden, hat das Mitglied zusätzlich pauschal Mahnkosten in Höhe von € 5,00/Mahnung zu bezahlen.
7. Erfüllt ein Mitglied fällige Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht innerhalb eines weiteren Monats kann der Anschluss des Mitgliedes außer Betrieb genommen werden. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt erst nach Ausgleich ausstehender Zahlungsverpflichtungen.
8. Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, mindestens jedoch für die Dauer von 12 Monaten. Nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten jeweils mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 30.06. oder 31.12. schriftlich gekündigt werden.
9. Die für die Aufrechterhaltung und ggf. Erweiterung des Betriebes der ober- und unterirdischen Anlagen der GAL erforderlichen Arbeiten (Art, Zeitpunkt und Ort) werden durch den Vorstand festgelegt.
10. Erforderliche Arbeiten gemäß Punkt 9 werden bevorzugt in Eigenleistung von Mitgliedern erbracht. Für Eigenleistungen erfolgt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu € 14,00 pro Stunde.

Dresden, 05.11.2022